Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 92

18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt,

dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.

2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetier-

ten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des

Steuerertrags budgetiert werden.

20

Gemeindegesetz (GG)

131.1

3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von

Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüber-

schuss budgetiert werden.

← Art. 91 Gemeindegesetz (GG) Art. 93 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →