131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 91 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 91
1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von
Mitteln
a. im Interesse Dritter,
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter
Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevor-
stand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist
der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht