Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 91

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von

Mitteln

a. im Interesse Dritter,

b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter

Zweckbindung.

2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevor-

stand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder

unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach

der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist

der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.

2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts

A. Haushaltsgleichgewicht

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