131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 90 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 90
1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Auf-
gabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussicht-
lichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid
durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-
schlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des
Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.
Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-
zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-
zulösen.