Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 90

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Auf-

gabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussicht-

lichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.

2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid

durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-

schlossen.

3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des

Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.

Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-

zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit

fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-

zulösen.

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