131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 88 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 88
1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die b. Eigenwirt-
nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
2 Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn
a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder
b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies
beschliesst.
3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan-
zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor-
dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
4 § 93 gilt sinngemäss.
schaftsbetriebe