Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 88

1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die b. Eigenwirt-

nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.

2 Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn

a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder

b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies

beschliesst.

3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan-

zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor-

dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.

4 § 93 gilt sinngemäss.

schaftsbetriebe

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