131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 86 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 86
1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Einheit des
Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Ge-
meindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund
ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder
als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Haushalts
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2020.00626 · zh (Art./§ 86 GG)
Supervisory Annulment of Transfer of Jubilee Dividend to Special Account
The significance of the principle of unity of the budget justified the supervisory annulment of the municipal resolution.