Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 86

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Einheit des

Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus

a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,

b. den Sonderrechnungen.

2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Ge-

meindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund

ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder

als Sonderrechnung zu verwalten sind.

Haushalts

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2020.00626 · zh (Art./§ 86 GG)
Supervisory Annulment of Transfer of Jubilee Dividend to Special Account
The significance of the principle of unity of the budget justified the supervisory annulment of the municipal resolution.