Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 85

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufga-

ben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheit-

lichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.

18

Gemeindegesetz (GG)

131.1

2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisa-

tionseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).

3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kon-

tenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzsta-

tistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.

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