Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 83

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden ver-

suchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewil-

ligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.

2 Versuche werden befristet und evaluiert.

Grundsätze

der Haushalts-

führung

Gliederung des

Haushalts

4. Teil: Finanzhaushalt

1. Abschnitt: Grundsätze

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