131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 81 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 81
1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammen-
arbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interes-
sen es erfordern.
2 Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer
zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.
3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach,
kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden
beschliessen.
Grenzüber-
schreitende
Zusammen-
arbeit
Versuche
D. Besondere Arten der Zusammenarbeit