Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 81

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammen-

arbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interes-

sen es erfordern.

2 Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer

zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.

3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach,

kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden

beschliessen.

Grenzüber-

schreitende

Zusammen-

arbeit

Versuche

D. Besondere Arten der Zusammenarbeit

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