Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie

Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,

sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen

Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet,

soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Informa-

tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.

2

Gemeindegesetz (GG)

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Stimmberechtigte

131.1

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