131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 8 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 8
Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie
Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen
Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet,
soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Informa-
tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.
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Gemeindegesetz (GG)
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
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