Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 78

1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschlies- Zuständigkeit

sen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusam-a. bei Anschluss-

menarbeitsverträgen an der Urne, wenn

und Zusammen-

a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,

arbeitsverträgen

b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der

Urne bewilligt werden müssen.

2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der

Gemeindeordnung.

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