131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 78 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 78
1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschlies- Zuständigkeit
sen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusam-a. bei Anschluss-
menarbeitsverträgen an der Urne, wenn
und Zusammen-
a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,
arbeitsverträgen
b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der
Urne bewilligt werden müssen.
2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Gemeindeordnung.