131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 76 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 76
1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die
folgende Punkte regelt
a. beteiligte Gemeinden,
b. Art und Umfang der Aufgaben,
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Gemeindegesetz (GG)
c. Rechtsform der Zusammenarbeit,
d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
e. Finanzierung und Kostenverteilung,
f. Aufsicht,
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g. Beendigung der Zusammenarbeit,
h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisa-
tion.
2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Pri-
vatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden.
In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.