Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 76

1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die

folgende Punkte regelt

a. beteiligte Gemeinden,

b. Art und Umfang der Aufgaben,

16

Gemeindegesetz (GG)

c. Rechtsform der Zusammenarbeit,

d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,

e. Finanzierung und Kostenverteilung,

f. Aufsicht,

131.1

g. Beendigung der Zusammenarbeit,

h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisa-

tion.

2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Pri-

vatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden.

In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.

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