Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 75

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer

oder mehrerer Aufgaben

a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts

beteiligen,

c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per-

son des Privatrechts übertragen.

Inhalt

B. Rechtsgrundlage

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