131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 72 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 72
1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemein- Zusammen-
den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer ein- arbeitsvertrag
fachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.
2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparla-
menten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Ge-
sellschaft übertragen werden.
1.10.22 - 118
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131.1
Gemeindegesetz (GG)
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14
über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales
öffentliches Recht.
Zweckverband
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2014.00420 · zh (§ 72 Abs. 2 GG)
School Board President Resignation Dispute
The court used this provision to rule on the applicability of cantonal personnel law to the relationship between the municipality and its officials.