Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 72

1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemein- Zusammen-

den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer ein- arbeitsvertrag

fachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.

2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparla-

menten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Ge-

sellschaft übertragen werden.

1.10.22 - 118

15

131.1

Gemeindegesetz (GG)

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14

über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales

öffentliches Recht.

Zweckverband

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00420 · zh (§ 72 Abs. 2 GG)
School Board President Resignation Dispute
The court used this provision to rule on the applicability of cantonal personnel law to the relationship between the municipality and its officials.