Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 70

1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er c. Genehmigung

anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn

auf seine Rechtmässigkeit.

2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des

Erlasses.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit

A. Rechtsformen

← Art. 69 Gemeindegesetz (GG) Art. 71 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →