131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 70 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 70
1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er c. Genehmigung
anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn
auf seine Rechtmässigkeit.
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des
Erlasses.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
A. Rechtsformen