Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 69

1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung ent- b. Zuständigkeit

scheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen

bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.

2 Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeu-

tung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.

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