Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 67

Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung

a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

131.1

b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts

beteiligen,

c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per-

son des Privatrechts übertragen.

b. juristische

Personen

des Privatrechts

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AN.2017.00005 · zh (Art. 67 Abs. 1 lit. b GG)
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The appeal was rejected because the respondent's reply was late.