Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 62

1 Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungs- Herausgabe

kommissionen können

von Unterlagen

a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung

und Auskünfte

erforderlichen Unterlagen verlangen,

b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung

erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.

1.10.22-118

13

131.1

Gemeindegesetz (GG)

2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen

und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.

Aufgabenträger

Gewährleistung

3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Grundsätze

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