131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 62 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 62
1 Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungs- Herausgabe
kommissionen können
von Unterlagen
a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung
und Auskünfte
erforderlichen Unterlagen verlangen,
b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung
erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
1.10.22-118
13
131.1
Gemeindegesetz (GG)
2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen
und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
Aufgabenträger
Gewährleistung
3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Grundsätze