Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 61

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kont- b. Aufgaben

rolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.

2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und

a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Ge-

schäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,

b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzule-

genden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.

3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.

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