131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 61 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 61
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kont- b. Aufgaben
rolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.
2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und
a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Ge-
schäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,
b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzule-
genden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.
3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.