Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 60

1 Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflich- Geschäfts-

tet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der prüfungs-

Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.

kommission

2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf a. Bestand

Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.

3 In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine

Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungs-

kommission wahrgenommen.

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