131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 60 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 60
1 Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflich- Geschäfts-
tet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der prüfungs-
Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.
kommission
2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf a. Bestand
Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.
3 In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine
Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungs-
kommission wahrgenommen.