Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parla-

ments und der Behörden wird Protokoll geführt.

2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb-

nisse und die Beanstandungen zum Verfahren.

Publikation

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2019.00724 · zh (Art./§ 6 Abs. 2 GG)
Municipal Assembly Vote Nullified Due to Procedural Defects
This legal norm is listed as relevant to the case.