131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 59 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 59
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaus- b. Aufgaben
halt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunk-
ten.
2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie
weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimm-
berechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht
eine andere Kommission dafür zuständig ist.
3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten
a. finanzrechtliche Zulässigkeit,
b. rechnerische Richtigkeit,
c. finanzielle Angemessenheit,
d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Ver-
sammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.