Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 59

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaus- b. Aufgaben

halt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunk-

ten.

2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie

weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimm-

berechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht

eine andere Kommission dafür zuständig ist.

3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten

a. finanzrechtliche Zulässigkeit,

b. rechnerische Richtigkeit,

c. finanzielle Angemessenheit,

d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Ver-

sammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.

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