Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 58

1 Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprü-

fungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungs-

gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.

2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus

seiner Mitte.

3 Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde

ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.

4 Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Ge-

meinden, bestimmt die Gemeindeordnung

a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für

sie zuständig ist, oder

12

Gemeindegesetz (GG)

131.1

b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rech-

nungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusam-

mengesetzt wird.

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