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GGLC
CH-ZH
Art. 58 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 58
1 Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprü-
fungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungs-
gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.
2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus
seiner Mitte.
3 Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde
ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.
4 Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Ge-
meinden, bestimmt die Gemeindeordnung
a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für
sie zuständig ist, oder
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Gemeindegesetz (GG)
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b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rech-
nungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusam-
mengesetzt wird.