131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 57 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 57
1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in
Schulkreise einteilen.
2 Die Gemeindeordnung regelt
a. die Gebietseinteilung,
b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehör-
den,
c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.
D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen
Rechnungs-
prüfungs-
kommission
a. Bestand