Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 57

1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in

Schulkreise einteilen.

2 Die Gemeindeordnung regelt

a. die Gebietseinteilung,

b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die

Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehör-

den,

c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.

D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen

Rechnungs-

prüfungs-

kommission

a. Bestand

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