Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 56

1 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schul-

pflege richten sich nach der Schulgesetzgebung.

2 Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schul-

pflege.

3 Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Ent-

scheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.

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