Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 52

1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreibe- Gemeinde-

rin oder einen Gemeindeschreiber.

schreiberin

oder Gemeinde-

2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unter- schreiber

stützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Ge-

meindevorstand übertragenen Aufgaben.

3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit

beratender Stimme teil.

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