Art. 51 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 51
1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, Eigenständige
die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands han- Kommissionen
deln.
2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie
mindestens vier weiteren Mitgliedern.
3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen-
setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis-
sionen.
4 Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Ge-
meindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen.
Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem
zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.
5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss
Abs. 4 ausschliessen.