Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 51

1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, Eigenständige

die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands han- Kommissionen

deln.

2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem

Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie

mindestens vier weiteren Mitgliedern.

3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen-

setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis-

sionen.

4 Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Ge-

meindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen.

Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem

zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.

5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss

Abs. 4 ausschliessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VB.2025.00257 · zh (Art. 51 GG)
Social Assistance Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction and Merit
Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to the lack of jurisdiction of the Administrative Court.
VB.2023.00320 · zh (Art./§ 51 GG)
Appeal Dismissed: Mootness of Procedural Delay Complaint After Substantive Administrative Decision
This provision appears in the 'Rechtsnormen' section and is cited as a relevant legal norm for the decision.
VB.2023.00071 · zh (§ 51 Abs. 1 GG)
Municipal Council Lacked Authority to Terminate Employee Contract
This provision establishes the jurisdiction of independent commissions for certain matters, which was central to determining the invalidity of the termination.