Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 50

1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unter- Unterstellte

stellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Kommissionen

Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.

2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen-

setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis-

sionen in einem Behördenerlass.

3 Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevor-

stands.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.I.Nr.0249.2011 · zh (§§ 50 ff. GG)
Applicant Seeks Revision of Forest Clearance Line Intersecting Home; Appeal Dismissed.
These provisions govern the right of popular initiative, which is identified as the recourse available to the appellant for changing the zone plan.