131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 50 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 50
1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unter- Unterstellte
stellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Kommissionen
Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.
2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen-
setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis-
sionen in einem Behördenerlass.
3 Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevor-
stands.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.I.Nr.0249.2011 · zh (§§ 50 ff. GG)
Applicant Seeks Revision of Forest Clearance Line Intersecting Home; Appeal Dismissed.
These provisions govern the right of popular initiative, which is identified as the recourse available to the appellant for changing the zone plan.