Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

1 Gemeindeorgane sind

a. die Stimmberechtigten,

b. das Gemeindeparlament,

c. folgende Behörden

1. der Gemeindevorstand,

2. die Schulpflege,

3. eigenständige Kommissionen.

2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das

Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.

Protokoll

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