131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 5 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 5
1 Gemeindeorgane sind
a. die Stimmberechtigten,
b. das Gemeindeparlament,
c. folgende Behörden
1. der Gemeindevorstand,
2. die Schulpflege,
3. eigenständige Kommissionen.
2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das
Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.
Protokoll