131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 47 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 47
1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mit-
gliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.