Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 42

1 Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Be-

hörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand,

wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflege-

gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt.

2 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen

offen.

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