131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 42 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 42
1 Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Be-
hörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand,
wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflege-
gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt.
2 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen
offen.