Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 41

1 Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in

der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der

Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.

2 Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermäch-

tigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00487 · zh (Art./§ 41 Abs. 1 GG)
Administrative Appeal Regarding School Assignment Dismissal Due to Improper Collegial Decision-Making
This provision, concerning the power of the President to decide alone in urgent matters, was found not applicable to the District Council acting as an appellate body.