Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 38

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin

oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-

tel ihrer Mitglieder.

2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

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