131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 38 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 38
1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin
oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-
tel ihrer Mitglieder.
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.