Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 37

Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament

einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende

Befugnisse einräumen

a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das

Gemeindeparlament,

b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindepar-

lament Postulate einzureichen.

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Gemeindegesetz (GG)

4. Abschnitt: Behörden

A. Allgemeines

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