131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 37 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 37
Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament
einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende
Befugnisse einräumen
a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das
Gemeindeparlament,
b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindepar-
lament Postulate einzureichen.
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Gemeindegesetz (GG)
4. Abschnitt: Behörden
A. Allgemeines