131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 36 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 36
1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Ge-
schäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorla-
gen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.
2 Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parla-
ments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
3 In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des
Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.
4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberaten-
den Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.