Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 36

1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Ge-

schäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorla-

gen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.

2 Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parla-

ments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.

3 In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des

Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.

4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberaten-

den Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.

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