Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 33

Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äus-

sern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.

← Art. 32 Gemeindegesetz (GG) Art. 34 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →