Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 32

1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in Ausstands-

der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegen- pflicht

heiten,

a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen

infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen

Gründen nahesteht,

b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stel-

lung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, tre-

ten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in

den Ausstand.

1.10.22-118

7

Rechte der

Mitglieder

des Parlaments

a. Beratung und

Antragstellung

b. mögliche

Vorstösse

c. Gegenstand

Rechte des

Gemeinde-

vorstands

Kinder- und

Jugend-

parlament

131.1

Gemeindegesetz (GG)

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00732 · zh (§ 32 Abs. 2 GG)
Deregistration Upheld Despite Procedural Issues
Cited in conjunction with § 32 Abs. 1 lit. a to determine the establishment of a residence, particularly concerning the center of life.