131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 31 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 31
1 Das Parlament regelt seine Organisation in einem Ge- Organisations-
meindeerlass.
2 Im Erlass sind insbesondere zu regeln
a. die Organe und ihre Zuständigkeiten,
b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie
das Verfahren zu deren Ausübung,
c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Unter-
suchungskommission,
d. die Abstimmungsordnung.
3 Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen,
richten sich
a. das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25,
b. das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten
Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt,
c. das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des
Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantons-
ratsgesetz11.
erlass