Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 30

1 Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das Aufgaben und

kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2 Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und

die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

Befugnisse

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2011.00023 · zh (§ 30 Abs. I GG)
Spousal Citizenship Renunciation and Party Status
Used to determine that the expatriation of the husband does not automatically extend to his wife if she does not meet the requirements herself.