131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 3 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 3
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Gliederung und
Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Organisation
Gemeinden.
2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemein-
den oder als Parlamentsgemeinden. ...4
3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.
4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit
eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.