Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Gliederung und

Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Organisation

Gemeinden.

2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemein-

den oder als Parlamentsgemeinden. ...4

3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.

4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit

eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

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