Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 28

1 Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich.

2 Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung

einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private

Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.

6

Gemeindegesetz (GG)

131.1

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