131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 28 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 28
1 Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich.
2 Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung
einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private
Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.
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Gemeindegesetz (GG)
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