Art. 26 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 26
1 Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorge-
schlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder wäh-
rend der Versammlung gemacht werden.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stel-
len zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt.
3 Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften
a. Es wird offen in einem Wahlgang gewählt.
b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufge-
rufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen
zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben.
c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.
d. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt
nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichent-
scheid.
Bestand
Öffentlichkeit
der
Verhandlungen
3. Abschnitt: Gemeindeparlamente