Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 25

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine

geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-

nigung gleichgeordneter Anträge.

mit.

2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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