131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 25 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 25
1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine
geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-
nigung gleichgeordneter Anträge.
mit.
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.