Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 24

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die

Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegen-

stand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.

2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag

angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstim-

mung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00377 · zh (Art. 24 Abs. 3 GG)
Municipal Assembly Vote Challenge Dismissed
This provision is cited as part of the legal framework governing the dispute which led to the final decision.