131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 24 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 24
1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die
Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegen-
stand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag
angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstim-
mung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-
mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00377 · zh (Art. 24 Abs. 3 GG)
Municipal Assembly Vote Challenge Dismissed
This provision is cited as part of the legal framework governing the dispute which led to the final decision.