131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 23 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 23
1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Abstimmungs-
Vorlage behandelt.
ordnung
2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinan-
der zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stim-
men scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein An-
trag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
1.10.22-118
5
131.1 Gemeindegesetz (GG)
Abstimmungs-
verfahren
a. offene
Abstimmung
b. geheime
Abstimmung
Wahlverfahren