Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 23

1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Abstimmungs-

Vorlage behandelt.

ordnung

2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinan-

der zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stim-

men scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein An-

trag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

1.10.22-118

5

131.1 Gemeindegesetz (GG)

Abstimmungs-

verfahren

a. offene

Abstimmung

b. geheime

Abstimmung

Wahlverfahren

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