Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 22

1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft. Beratung und

2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern Antragstellung

und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.

3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-

langt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00377 · zh (Art. 22 Abs. 2 GG)
Municipal Assembly Vote Challenge Dismissed
This provision is cited as part of the legal framework governing the dispute which led to the final decision.