131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 22 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 22
1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft. Beratung und
2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern Antragstellung
und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.
3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-
langt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00377 · zh (Art. 22 Abs. 2 GG)
Municipal Assembly Vote Challenge Dismissed
This provision is cited as part of the legal framework governing the dispute which led to the final decision.