Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 20

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands Versammlungs-

leitet die Gemeindeversammlung.

leitung

2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versamm-

lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimm-

berechtigten fest.

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