131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 20 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 20
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands Versammlungs-
leitet die Gemeindeversammlung.
leitung
2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versamm-
lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimm-
berechtigten fest.