131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 180 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 180
1 Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanz-
Bilanzanpassungsbericht erstellt.
2 Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht.
Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf-
bericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rech-
nungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission.
Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vorneh-
men und Korrekturen verlangen.
anpassungs-
bericht
1.10.22-118
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131.1
Gemeindegesetz (GG)
Verordnung