Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 180

1 Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanz-

Bilanzanpassungsbericht erstellt.

2 Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht.

Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.

3 Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

4 Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf-

bericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rech-

nungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission.

Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vorneh-

men und Korrekturen verlangen.

anpassungs-

bericht

1.10.22-118

39

131.1

Gemeindegesetz (GG)

Verordnung

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