Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 179

1 Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Eingangsbilanz

Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz

wie folgt

a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach

den Nominalwerten neu bewertet.

c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der An-

schaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewer-

tet werden.

2 Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungs-

vermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den

ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und

über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der

Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.

3 Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigen-

wirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zuge-

wiesen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VB.2020.00655 · zh (§ 179 GG)
Municipality's Opening Balance Sheet Amendment Directive Upheld
Referred to in the context of the right of municipalities to appeal when fundamental guarantees are violated.
VB.2020.00654 · zh (Art./§ 179 GG)
Municipality Accounting Autonomy Appeal Dismissed
Cited in relation to the general principles of public finance and accounting.
VB.2020.00654 · zh (Art./§ 179 GG)
Municipality Accounting Autonomy Dispute
This specific statutory provision was cited in the context of the legal norms examined for the decision.