Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 178

Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer Grenzbereini-

oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Ge- gung von Schul-

biet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige gemeinden

der politischen Gemeinden an.

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