131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 172 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 172
1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeinde-
versammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfah-
ren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ
darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten
soll
a. in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,
b. in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhö-
rung der Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachge-
bracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits
ergriffen hat.
Vollzug
Änderung
des bisherigen
Rechts
Weitergeltung
von Erlassen
und Anordnun-
gen
7. Teil: Schlussbestimmungen