Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 172

1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeinde-

versammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfah-

ren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ

darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten

soll

a. in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,

b. in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhö-

rung der Rechnungsprüfungskommission.

2 Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachge-

bracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits

ergriffen hat.

Vollzug

Änderung

des bisherigen

Rechts

Weitergeltung

von Erlassen

und Anordnun-

gen

7. Teil: Schlussbestimmungen

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